
Friedensrichteramt
Zuständigkeit des Friedensrichters
I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)
Als urteilender Richter
• wenn beide Parteien in der gleichen Gemeinde wohnen
• ein Schlichtungsverfahren notwendig ist
• der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt
Als Sühnerichter
• wenn beide Parteien in der gleichen Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist
Bis zu einem Streitwert CHF 5'000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder mit dem offiziellen Formular beim Friedensrichter gestellt werden.
Schlichtungsgesuch nach Artikel 202 ZPO und Schlichtungsgesuch nach Artikel 202 ZPO betr. arbeitsrechtliche Streitigkeiten als Dokumente zum Downloaden (s. unten).
II. Strafsachen
Als urteilender Richter
• wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung eines Gemeindereglements geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)
Öffnungszeiten
Nähere Auskunft unter Tel. 032 655 66 66:
Montag bis Freitag
09.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 17.00 Uhr
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | |||
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schlichtungsgesuch-d (PDF, 727.39 kB) | Download | 0 | schlichtungsgesuch-d |
schlichtungsgesuch-arbeitsrecht-d (PDF, 1.26 MB) | Download | 1 | schlichtungsgesuch-arbeitsrecht-d |